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Per Empfehlung zur Abmahnung 02.09.2014
  Dieser Artikel thematisiert, ob eine Empfehlungsfunktion auf Internetseiten aus datenschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.
  Beim Stöbern auf einer IT-News Seite stieß ich auf einen interessanten Artikel.

„Der wäre doch auch hilfreich für meinen Kollegen, dachte ich mir und fand am Ende des Artikels einen Button ‚Seite empfehlen‘. Draufgeklickt, die E-Mailadresse des Kollegen eingegeben und abgeschickt.

Praktische Sache. Aber ist das ok, dass ich jedem hierüber eine E-Mail schicken kann?“

Der BGH hat in einem Urteil vom 12.09.2013 (I ZR 208/12) die Anwendung einer Empfehlungsfunktion auf einer Internetseite für unzulässig erklärt, die auf den Internetauftritt eines Unternehmens hinweist. Dies sei gleichzusetzen mit einer unverlangten Zusendung von Werbe-E-Mails. Es werde hierdurch gegen § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG verstoßen, nach dem eine unzumutbare Belästigung stets anzunehmen ist, wenn der Empfänger der E-Mail nicht zuvor seine Einwilligung erteilt hat.

Eine sinnvolle Anwendung einer Empfehlungsfunktion scheint daher nicht möglich.

Jedoch handelt es sich bei der BGH-Entscheidung um eine Entscheidung in einem konkreten Fall. In diesem zu beurteilenden Fall wurden E-Mails im Namen des Unternehmens an die über die Empfehlungsfunktion eingegebenen E-Mailadressen verschickt. Es stellt sich somit die Frage, ob eine andere Gestaltung der Empfehlungsfunktion anders zu bewerten ist und somit eingesetzt werden kann.

Doch kann diese Frage nicht eindeutig positiv beantwortet werden. Es kommt, wie so oft, auf die Umstände an. Grundsätzlich lässt sich festhalten, dass eine Empfehlungsfunktion eher dann zulässig ist, wenn sie sich von der klassischen Werbe-E-Mail so weit wie möglich entfernt und nur eine rein technische Möglichkeit darstellt, auf unkomplizierte Weise auf ein Unternehmen oder eine Internetpräsenz hinzuweisen. Doch ab wann handelt es sich nicht mehr um Werbung? Und wie kann nun eine technische Umsetzung erfolgen?

Wichtig ist zunächst, dass die Versender und Empfänger über das Wer und das Wie und über die eingesetzte Technik und Datenspeicherung umfassend aufgeklärt werden.

Die Versender erhalten zunächst alle Informationen zu der Empfehlen-Funktion. Diese werden zusammen mit dem Webformular angezeigt, über das die benötigte Empfängeradresse abgefragt wird. Abgefragt werden sollten, neben der Empfängeradresse, auch die Namen der Versender. Da der Versand bestenfalls im Namen der Versender sowie mit deren E-Mailadresse erfolgen sollte, müssen diese auf diesen Umstand hingewiesen werden. Ein Hinweis darauf, dass die Empfehlen-Funktion nicht missbraucht werden soll oder eingesetzt werden soll, wenn der Empfänger sich vermutlich dadurch belästigt fühlt, ist hilfreich.

Der Empfänger erhält im Gegenzug in der E-Mail nicht nur die gewünschten, übermittelten Inhalte, sondern darüber hinaus Informationen, wieso er diese E-Mail erhält und welche Möglichkeiten und Rechte er hat, z.B. sich von einem weiteren Empfang auszuschließen. Diese Hinweise sollten eindeutig gekennzeichnet und gut leserlich, bestenfalls mit einem direkten Link zum Austragen, versehen sein.

Was sind nun die Inhalte einer eine Empfehlungs-E-Mail? Hier gibt es verschiedene Möglichkeiten. Zum einen kann ein Textfeld bereitgehalten werden, so dass der Versender die Nachricht selbst eingeben kann. Oder das Versenden vordefinierter Textelemente, die der Empfänger im Namen des Absenders erhält. Wichtig ist hierbei wieder, dass es sich um keine Werbe-E-Mail handeln darf.

Eine Definition des Begriffs Werbung ist in der Richtlinie 2006/114/EG über irreführende und vergleichende Werbung zu finden: „Werbung ist jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern (Art. 2 lit. a RL 2006/114/EG).“

Der vorgefertigte Empfehlungstext darf sich daher nicht auf ein spezielles Produkt beziehen oder zumindest nicht dafür werben, sondern allgemein Informationen enthalten oder auf die Internetpräsenz hinweisen. Zudem sollte eine Empfehlung nicht an motivierende oder begünstigende Anreize für den Versender geknüpft sein (vgl. LG Berlin, Beschluss vom 18.08.2009 - 15 S 8/09).

Auch technisch müssen einige Dinge beachtet werden. Die Protokollierung der IP-Adressen sowie der Zeitpunkt des Versandes für einen gewissen Zeitraum ist sinnvoll, um nachzuvollziehen, wer den Versand initiiert hat. Über den Umfang der Protokollierung sollte der Absender vor dem Versand aufgeklärt werden.

Zudem sollte technisch verhindert werden, dass die Funktion für den Versand nicht als SPAM-Versand missbraucht werden kann. Hierfür können die Anzahl der Empfehlungen pro E-Mailadresse, oder die Eingabe von E-Mailadressen auf eine einzelne pro Empfehlung, begrenzt werden. Auch eine Begrenzung auf registrierte Mitglieder scheint sinnvoll. Um einen Missbrauch zu vermeiden, könnte ebenfalls eine Captcha-Funktion implementiert werden.

Die aufgeführten Maßnahmen für ein sicheres Empfehlungssystem sind nach dem Urteil des BGH aber keine Garantie dafür, dass keine Abmahnungen mehr erfolgen können. Das Risiko einer Abmahnung bleibt nach wie vor bestehen, jedoch stehen die Chancen sehr viel besser, einen Rechtsstreit positiv für das Unternehmen zu bestreiten.

Letztendlich muss das Unternehmen entscheiden, ob der Einsatz eines Empfehlungssystems überhaupt sinnvoll ist und die Empfehlungen die Kosten der technischen Umsetzung und eines möglichen Rechtsstreits überhaupt aufwiegen.
   
   
   
Eingestellt von*:   Ingo Wolff
Zugeordnet: IT SicherheitKategorie
 
 
 
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