Das OLG Köln (GRUR 2003, 1066 f. -"Wayangfiguren") hat entschieden, dass es - in Anlehnung an das gesetzlich normierte Recht am eigenen Bild- ein "Recht am Bild der eigenen Sache" nicht gebe.
Der dortige Kläger war ein Kunstsammler, wobei die Sammlung nicht für die Öffentlichkeit zugänglich war. Er gestattete dem dortigen Beklagten, die Sammlung zu fotografieren, allerdings im Hinblick auf eine gemeinsam geplante Ausstellung. Nachdem sich die Parteien zerstritten hatten und die Ausstellung nicht zustande kam, wollte der Kläger dem Beklagten die Veröffentlichung der Fotos verbieten.
Das OLG entschied, dass es kein "Recht am Bild der eigenen Sache" gebe. Der Eigentümer könne jedoch aus seinem Eigetumsrecht die Veröffentlichung der Fotos zu gewerblichen Zwecken verbieten, nicht jedoch, wenn die Fotos zu nicht gewerblichen Zwecken (hier: im Rahmen einer Dissertation) veröffentlicht werden.
Wolfgang Riegger
Rechtsanwalt, Ludwigsburg
Medienrecht, Urheberrecht, Markenrecht, Wettbewerbsrecht, Gesellschaftsrecht
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